Sportgemeinschaft „Theodor Körner“ Lützow e.V.
Satzung
Gliederung:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Grundsätze
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Finanzierung, Beiträge
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13 Kassenprüfungen
§ 14 Ehrungen
§ 15 Haftung
§ 16 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Rechtsformen
Der am 11. Dezember 1990 neu gegründete Sportverein führt den Namen „Theodor Körner“ Lützow e.V. – Kurzform „ SG Lützow “ und ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung.
Die Sportgemeinschaft „Theodor Körner“ Lützow e.V. bewahrt das humanistische
Ideengut und die Tradition der Turn- und Sportbewegung und geht hervor aus „ Empor Lützow “, BSG „ Traktor Renzow - Lützow “,
BSG „ Traktor Lützow “ und der „ Theodor Körner “ Lützow seit dem 05.08.1955.
Die Sportgemeinschaft „ Theodor Körner“ Lützow e.V. hat seinen Sitz in der Gemeinde Lützow und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Entwicklung und Förderung des Breitensports in der Gemeinde Lützow.
Dadurch wird ein Beitrag zur Gesunderhaltung und Körperkräftigung, zur interessanten Freizeitgestaltung und Geselligkeit für alle Altersbereiche beiderlei Geschlechts sowie zur Jugendarbeit geleistet.
Er fördert den Amateursport in Form
Die Interessen der Vereinsmitglieder nach innen und außen zu wahren und zu vertreten, alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder im sportlichen Geiste zu regeln.
§ 3 Grundsätze
Der Verein ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Personen, die sich nicht mit dem rechtsstaatlichen System der BRD identifizieren, kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand verweigert werden
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit etwaiges Vermögen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Vermögensansprüche.
Es gibt nur das Vereinseigentum.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt.
Die Aufnahme ist mit Zahlung eines pauschalen Beitrages vollzogen.
Die Mitgliedschaft steht Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch Zahlung eines Beitrages bekunden wollen ( fördernde oder passive Mitglieder ).
Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich ( Aufnahmeantrag ) zu beantragen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat.
Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat.
Gehört dieses Mitglied einer Mannschaft an, entscheidet darüber die Mannschaftsversammlung mit Mehrheitsbeschluss.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
sich in der Mannschaft am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen sowie an den Formen des organisierten Wettkampfsports teilzunehmen, an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen, die gesetzlich geregelten oder durch Vereinbarung getroffenen Vergünstigungen für Mitglieder des Vereins zu nutzen, die Leitung der Mannschaften, den Vorstand des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung dienende Organe des Vereins zu wählen, Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
die Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten, für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Vereinsleben einzutreten, sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, die Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen, die bereitgestellten Sportanlagen, Sporteinrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliedervollversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung.
Sie setzt sich zusammen aus:
Diese können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
Eine ordentliche Mitgliedervollversammlung
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird einberufen,
Die Mitgliedervollversammlung
Die Mitgliedervollversammlung beruft der Vorsitzende mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin ein und wird von ihm geleitet.
Anträge an die Mitgliedervollversammlung müssen schriftlich und mit Begründung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung wird ein Protokoll geführt.
Die Mitgliedervollversammlung beschließt über die Beitragsordnung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedervollversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt der Vorstand über einen Nachfolger und dieser wird auf der nächsten Mitgliedervollversammlung bestätigt.
Der Vorstand erwirklicht die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Wahlen sind offen und für jedes Vorstandsmitglied einzeln durchzuführen.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit schriftlich erklärt haben, das Amt zu übernehmen.
§ 11 Finanzierung, Beiträge
Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus -
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliedervollversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. ( 2 ) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 13 Kassenprüfungen
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal geprüft.
Die Kassenprüfer – mindestens zwei – wählt die Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von 4 Jahren.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer vor dem Vorstand bzw. der Mitgliedervollversammlung.
§ 14 Ehrungen
Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaften werden anerkannt und gewürdigt.
§ 15 Haftung
Die Ziele des Vereins sind so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt werden und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für die Ansprüche gegen den Sportverein.
Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für eine dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrungen ihrer Rechte und Pflichten erleiden.
Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei der Teilnahme an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins leistet der Verein keinen Ersatz.
§ 16 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
Der Sportverein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung aufgelöst werden.
Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Lützow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2017 mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.