Satzung

SG "Theodor Körner" Lützow e.V.
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Satzung

Verein
Sportgemeinschaft „Theodor Körner“ Lützow e.V.
      
      
Satzung
      
Gliederung:
      
      
§ 1    Name, Sitz, Rechtsform
§ 2    Zweck, Aufgaben
§ 3    Grundsätze
§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5    Ende der Mitgliedschaft
§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7    Organe des Vereins
§ 8    Mitgliederversammlung
§ 9    Der Vorstand
§ 10    Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11    Finanzierung, Beiträge
§ 12    Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13    Kassenprüfungen
§ 14    Ehrungen
§ 15    Haftung
§ 16    Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
§ 17    Inkrafttreten
     
§ 1 Name, Sitz, Rechtsformen
      
Der  am 11. Dezember 1990 neu gegründete Sportverein führt den Namen      „Theodor Körner“ Lützow e.V. – Kurzform „ SG Lützow “ und ist eine  auf     freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung.

Die Sportgemeinschaft „Theodor Körner“ Lützow e.V. bewahrt das humanistische Ideengut  und die Tradition der Turn- und Sportbewegung und geht hervor aus „Empor Lützow“, BSG „Traktor Renzow - Lützow “,
BSG „ Traktor Lützow “ und der „ Theodor Körner “ Lützow seit dem 05.08.1955.  
      
Die Sportgemeinschaft „ Theodor Körner“ Lützow e.V. hat seinen Sitz in  der Gemeinde Lützow und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Schwerin eingetragen.
      
Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.
      
§ 2 Zweck
      
Vereinszweck ist die Entwicklung und Förderung des Breitensports in der Gemeinde Lützow.
      
Dadurch  wird ein Beitrag zur Gesunderhaltung und Körperkräftigung, zur interessanten Freizeitgestaltung und Geselligkeit für alle  Altersbereiche beiderlei Geschlechts sowie zur Jugendarbeit geleistet.
Er fördert den Amateursport in Form
          
  • des leistungsorientierten Wettkampfsportes
  • des Kinder- und Jugendsportes
  • des Freizeitsportes
  • des Seniorensportes
      
Die  Interessen der Vereinsmitglieder nach innen und außen zu wahren und zu   vertreten, alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen  Wohl aller Mitglieder im sportlichen Geiste zu regeln.
      
§ 3 Grundsätze
      
Der  Verein ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer  Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung,  Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
      
Personen,  die sich nicht mit dem rechtsstaatlichen System der BRD identifizieren,  kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand verweigert werden
      
Der Verein ist selbstlos tätig.
      
Er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine  Tätigkeit etwaiges Vermögen dient ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützigen     Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
      
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
      
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Vermögensansprüche.
      
Es gibt nur das Vereinseigentum.
      
Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
      
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
      
Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt.
      
Die Aufnahme ist mit Zahlung eines pauschalen Beitrages vollzogen.
      
Die  Mitgliedschaft steht Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch  Zahlung eines Beitrages bekunden wollen ( fördernde oder passive  Mitglieder ).
      
Einzelmitglieder  können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der  Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
      
Die  Mitgliedschaft ist schriftlich ( Aufnahmeantrag ) zu beantragen. Bei  Kindern unter 14 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines  Erziehungsberechtigten erforderlich.  
      
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
      
Die Mitgliedschaft endet durch
      
  • Austrittserklärung
  • Streichung
  • Ausschluss
  • Tod  oder Auflösung des Sportvereins.
  •       
Die  Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher  Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat.
      
Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
      
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat.
      
Gehört dieses Mitglied einer Mannschaft an, entscheidet darüber die Mannschaftsversammlung mit Mehrheitsbeschluss.
      
Gegen  diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Berufung beim   Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig.
       
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
      
Jedes Mitglied hat das Recht:
      
sich  in der Mannschaft am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen sowie an  den Formen des organisierten Wettkampfsports teilzunehmen, an Formen  der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, bei  Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu  nehmen, sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen, die gesetzlich   geregelten oder durch Vereinbarung getroffenen Vergünstigungen für  Mitglieder des Vereins zu nutzen, die Leitung der Mannschaften, den  Vorstand des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung  dienende Organe des Vereins zu wählen,     Rechenschaft über deren  Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu  bewerben und gewählt  zu werden.
      
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
      
die  Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen  Ordnungen des Vereins einzuhalten, für die Wahrung der demokratischen  Prinzipien im Vereinsleben einzutreten, sich sportlich fair,  kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und  Sportveranstaltungen zu verhalten, die Zahlung seiner finanziellen  Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen, die  bereitgestellten Sportanlagen, Sporteinrichtungen und Sportgeräte  pfleglich zu behandeln.
      
§ 7 Organe des Vereins
      
Die Organe des Vereins sind:
      
  • die Mitgliedervollversammlung
  • der Vorstand
  •       
§ 8 Mitgliedervollversammlung
      
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung.
      
Sie setzt sich zusammen aus:
     
  • dem Vorstand
  • den Mannschafts- und Übungsleitern
  • allen Mitgliedern ( passive, fördernde und aktive ) soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  •      
Diese können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
      
Eine ordentliche Mitgliedervollversammlung
      
  • findet jedes Jahr im I.Quartal statt.
  •       
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird einberufen,
      
  • wenn  ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen  beim Vorstand beantragt, der Vorstand das beschließt.
      
Die Mitgliedervollversammlung
      
  • wählt in jedem 4. Jahr den Vorstand des Vereins,
  • beschließt über Satzungsänderungen oder Anträge der Mitglieder
  • nimmt den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes entgegen,
  • erteilt dem Vorstand Entlastung für seine Tätigkeit im Zeitraum zwischen den Mitgliedervollversammlungen.
  •       
Die Mitgliedervollversammlung beruft der Vorsitzende mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin ein und wird von ihm geleitet.
      
Anträge  an die Mitgliedervollversammlung müssen schriftlich und mit Begründung  spätestens 2 Wochen vor der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand  eingereicht werden.
      
Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      
Bei  Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
      
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung wird ein Protokoll geführt.
      
Die Mitgliedervollversammlung beschließt über die Beitragsordnung.
      
§ 9 Der Vorstand
      
Der Vorstand besteht aus:
      
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister und
  • bis zu 4 weiteren Mitgliedern
  •       
Der Vorstand sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
      
Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten.
      
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedervollversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
      
Bei  vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt der  Vorstand über einen Nachfolger und dieser wird auf der nächsten  Mitgliedervollversammlung bestätigt.
      
Der Vorstand erwirklicht die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
      
  • verwaltet das Vermögen des Vereins
  • bewilligt Ausgaben
  • nimmt Einstellungen vor
  • erarbeitet den Haushaltsplan
  • führt die laufenden Geschäfte des Vereins
     
Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.
      
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
     
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
      
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
      
Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
      
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
      
Die Wahlen sind offen und für jedes Vorstandsmitglied einzeln durchzuführen.
      
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit schriftlich erklärt haben, das Amt zu übernehmen.
      
§ 11 Finanzierung, Beiträge
      
Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus -
           
  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • den Zuschüssen des KSB, LSB und der örtlichen und kreislichen Verwaltungen
  • den Spenden und Sponsorengeldern
     
Einzelheiten  zum Beitragswesen des Vereins regelt die Beitragsordnung, die von der  Mitgliedervollversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der  Satzung ist.
     
§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
      
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
      
Bei  Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder  gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt  werden.
      
Die  Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. ( 2 )  trifft der     Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die  Vertragsbeendigung.
      
Der  Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung  einer     angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu  beauftragen.     Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.  
      
Zur  Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der  Geschäftsstelle     ist der Vorstand ermächtigt. im Rahmen der  haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,     hauptamtlich Beschäftigte  anzustellen.
      
§ 13 Kassenprüfungen
      
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal geprüft.
      
Die Kassenprüfer – mindestens zwei – wählt die Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von 4 Jahren.
      
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
      
Über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer vor dem Vorstand bzw. der Mitgliedervollversammlung.
     
§ 14 Ehrungen
      
Besondere  Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie   langjährige Mitgliedschaften werden anerkannt und gewürdigt.
      
§ 15 Haftung
     
Die  Ziele des Vereins sind so zu verwirklichen, dass die Interessen der  Mitglieder gewahrt werden und die berechtigten Interessen Dritter nicht  verletzt werden.
      
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für die Ansprüche gegen den Sportverein.
      
Mitglieder  des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse  überschreiten, sind dem Verein für eine dadurch entstandenen Schaden      verantwortlich.
      
Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrungen ihrer Rechte und Pflichten erleiden.
      
Für  den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei der Teilnahme an  Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins leistet der Verein  keinen Ersatz.
     
§ 16 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
     
Der Sportverein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung aufgelöst werden.
      
Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
      
Bei  Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Lützow, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder  kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     
§ 17 Inkrafttreten
     
Die Satzung tritt am 01.04.2017 mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
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